1. Unfallstelle absichern – immer zuerst
Warnblinker an, Warnweste an, Warndreieck mindestens 50 m (innerorts) bzw. 100 m (Landstraße) bzw. 200 m (Autobahn) hinter der Unfallstelle aufstellen. Erst dann aussteigen und Verletzte versorgen.
Klingt banal – ist aber rechtlich entscheidend: Wer die Unfallstelle nicht ordnungsgemäß sichert und dadurch einen Folgeunfall verursacht, haftet mit. Selbst wenn der Erstunfall klar verschuldet wurde.
2. Polizei rufen – auch bei kleinen Schäden
Faustregel: Bei jedem Schaden über 750 € sollten Sie die Polizei rufen. Auch bei strittigem Hergang, Personenschäden, ausländischen Beteiligten, Fahrerflucht oder wenn Sie auch nur den geringsten Verdacht auf Alkohol/Drogen beim Unfallgegner haben.
Die Polizei nimmt zwar oft keine Schuldfrage auf, dokumentiert aber den Unfallhergang neutral – das ist später Gold wert.
3. Beweise sichern – Foto-Reihenfolge zählt
Fotografieren Sie in dieser Reihenfolge:
- Übersichtsbilder aus allen 4 Himmelsrichtungen (zeigen die Endposition)
- Detailbilder der Schäden an beiden Fahrzeugen
- Bremsspuren, Glassplitter, Trümmerteile auf der Fahrbahn
- Verkehrsschilder und Ampeln im Umfeld
- Kennzeichen, Fahrzeugschein und Versicherungskarte des Gegners
4. Daten austauschen – aber kein Schuldanerkenntnis
Notieren Sie: Name, Anschrift, Telefon, Versicherung + Versicherungsnummer, Kennzeichen, Fahrzeugtyp. Geben Sie auf KEINEN FALL ein schriftliches Schuldanerkenntnis ab – das ist die häufigste teure Falle. Selbst wenn Sie sich sicher sind: Die rechtliche Bewertung passiert später.
5. Eigenen Sachverständigen beauftragen – nicht den der Versicherung
Bei unverschuldetem Unfall haben Sie nach BGH-Rechtsprechung das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen – Sie zahlen keinen Cent.
Wichtig: Lassen Sie sich NICHT von der gegnerischen Versicherung deren "Partner-Gutachter" aufschwatzen. Diese sind wirtschaftlich abhängig und kalkulieren systematisch zu niedrig.
6. Werkstatt frei wählen
Auch hier: BGH-Urteil VI ZR 53/09 garantiert Ihnen die freie Werkstattwahl. Die Versicherung darf Sie nicht in eine Partnerwerkstatt drängen. Markenwerkstätten sind oft 20-30 % teurer als freie Werkstätten – aber dieser Mehrpreis ist erstattungsfähig.
7. Mietwagen und Nutzungsausfall
Sie haben Anspruch auf einen klassengleichen Mietwagen für die gesamte Reparaturdauer – ODER auf Nutzungsausfallentschädigung (typisch 35-150 € pro Tag, je nach Fahrzeugklasse). Die Wahl liegt bei Ihnen.
8. Wertminderung nicht vergessen
Selbst nach perfekter Reparatur verliert Ihr Fahrzeug an Wert – die merkantile Wertminderung. Bei jüngeren Fahrzeugen oft 500 bis 3.000 €. Diese steht Ihnen zusätzlich zu und wird vom Sachverständigen separat berechnet.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Unfall immer die Polizei rufen?
Nein, gesetzlich nur bei Personenschaden oder Fahrerflucht. Wir empfehlen es aber bei jedem Schaden über 750 € oder bei strittigem Hergang.
Was passiert, wenn ich versehentlich "Entschuldigung" sage?
Eine reine Höflichkeitsfloskel ist kein Schuldanerkenntnis. Problematisch wird es erst, wenn Sie schriftlich oder klar verbal die Schuld übernehmen.