Unfall & Recht

Die 130%-Regel: Wann sich teure Reparatur trotz Totalschaden lohnt

Wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen, müssen Sie nicht zwangsläufig in den Totalschaden gehen. Die 130%-Regel rettet jährlich tausende Fahrzeuge.

20. April 20267 Min LesezeitVom Sachverständigen

Was besagt die 130%-Regel?

Reparaturkosten bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts (WBW) werden von der Versicherung übernommen, sofern Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen UND mindestens 6 Monate weiter nutzen. Grundlage ist BGH VI ZR 192/05 ("Integritätsinteresse").

Rechenbeispiel

Wiederbeschaffungswert: 10.000 €

Restwert: 3.000 €

Reparaturkosten: 12.500 €

Ohne 130%-Regel: Totalschaden, Versicherung zahlt 10.000 - 3.000 = 7.000 €.

Mit 130%-Regel: 12.500 € liegt unter 130 % von 10.000 € (= 13.000 €) – die Reparatur wird voll bezahlt.

Die drei harten Voraussetzungen

Damit die Versicherung zahlt, müssen ALLE drei Punkte erfüllt sein:

  • Fachgerechte Reparatur exakt nach Gutachten – keine Bastel-Lösungen
  • Reparaturbestätigung durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Abschluss
  • Weiterbenutzung mindestens 6 Monate (BGH VI ZR 318/07)

Was passiert bei Verstoß gegen die 6-Monats-Frist?

Verkaufen Sie innerhalb von 6 Monaten, fordert die Versicherung den über den WBW hinausgehenden Betrag zurück. Dann gilt rückwirkend die normale Totalschaden-Abrechnung.

Ausnahme: Verkauf wegen unvorhergesehener Gründe (Jobverlust, Krankheit, Umzug ins Ausland). Hier hilft die Beweisführung durch Belege.

Wann lohnt sich die 130%-Regel NICHT?

Bei stark vorgeschädigten Fahrzeugen, die ohnehin verkaufsreif sind. Bei sehr alten Fahrzeugen, deren WBW so niedrig ist, dass selbst 130 % keine vernünftige Reparatur ermöglichen. Und bei Leasing-Fahrzeugen – hier muss zwingend die Leasingbank zustimmen.

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