Was besagt die 130%-Regel?
Reparaturkosten bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts (WBW) werden von der Versicherung übernommen, sofern Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen UND mindestens 6 Monate weiter nutzen. Grundlage ist BGH VI ZR 192/05 ("Integritätsinteresse").
Rechenbeispiel
Wiederbeschaffungswert: 10.000 €
Restwert: 3.000 €
Reparaturkosten: 12.500 €
Ohne 130%-Regel: Totalschaden, Versicherung zahlt 10.000 - 3.000 = 7.000 €.
Mit 130%-Regel: 12.500 € liegt unter 130 % von 10.000 € (= 13.000 €) – die Reparatur wird voll bezahlt.
Die drei harten Voraussetzungen
Damit die Versicherung zahlt, müssen ALLE drei Punkte erfüllt sein:
- Fachgerechte Reparatur exakt nach Gutachten – keine Bastel-Lösungen
- Reparaturbestätigung durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Abschluss
- Weiterbenutzung mindestens 6 Monate (BGH VI ZR 318/07)
Was passiert bei Verstoß gegen die 6-Monats-Frist?
Verkaufen Sie innerhalb von 6 Monaten, fordert die Versicherung den über den WBW hinausgehenden Betrag zurück. Dann gilt rückwirkend die normale Totalschaden-Abrechnung.
Ausnahme: Verkauf wegen unvorhergesehener Gründe (Jobverlust, Krankheit, Umzug ins Ausland). Hier hilft die Beweisführung durch Belege.
Wann lohnt sich die 130%-Regel NICHT?
Bei stark vorgeschädigten Fahrzeugen, die ohnehin verkaufsreif sind. Bei sehr alten Fahrzeugen, deren WBW so niedrig ist, dass selbst 130 % keine vernünftige Reparatur ermöglichen. Und bei Leasing-Fahrzeugen – hier muss zwingend die Leasingbank zustimmen.