Die Rechtsgrundlage: § 249 BGB
§ 249 BGB regelt das Schadensersatzrecht in Deutschland. Wer einen Schaden verursacht, muss den Geschädigten so stellen, als sei der Schaden nie eingetreten. Dazu gehören nicht nur Reparaturkosten, sondern alle Kosten, die zur Schadensermittlung notwendig sind – also auch das Sachverständigenhonorar.
Bagatellgrenze: ab wann zahlt die Versicherung?
Der BGH hat die Bagatellgrenze bei rund 750 € Reparaturkosten festgelegt (BGH VI ZR 67/06). Liegt der Schaden darüber, muss die gegnerische Versicherung das volle Sachverständigengutachten bezahlen. Darunter genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Achtung: Die 750 €-Grenze bezieht sich auf NETTO-Reparaturkosten – schon eine zerbrochene Stoßstange am modernen Fahrzeug überschreitet diese Grenze fast immer.
Was die Versicherung NICHT darf
Häufige Tricks, mit denen Versicherungen ihre Kosten drücken wollen:
- Sie zum eigenen Partner-Gutachter schicken (Sie haben freie Wahl)
- Das Gutachten kürzen, weil es "zu teuer" sei (BGH VI ZR 491/15: Honorar ist erstattungsfähig)
- Sie auf Reparaturen in günstigeren Werkstätten verweisen, die unzumutbar weit weg sind
- Die Wertminderung pauschal abtun
Direktabrechnung vom Sachverständigen mit der Versicherung
Die meisten Sachverständigen rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab – Sie bekommen die Rechnung nie zu Gesicht. Voraussetzung ist eine Abtretungserklärung, die Sie beim Erstkontakt unterschreiben.
Was, wenn die Schuldfrage strittig ist?
Bei Teilschuld (z. B. 70/30) übernimmt die gegnerische Versicherung anteilig die Gutachterkosten. Bei vollständiger Eigenschuld zahlen Sie selbst – es sei denn, Sie haben eine Vollkaskoversicherung, die das Gutachten übernimmt.
Tipp: Bei unklarer Lage holen Sie sich das Gutachten trotzdem. Stellt sich später heraus, dass der Gegner schuld war, bekommen Sie alles erstattet.